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Madonna del Piano / Trav, Strada dei Loggi: In einem landwirtschaftlichen Gebiet, das von den wichtigsten Kommunikationswegen gut bedient wird, nur einen Steinwurf von der Stadt entfernt, bieten wir einen rustikalen Komplex an, der mit verschiedenen Möglichkeiten der Volumenerweiterung wiederhergestellt werden kann. Der Immobilienkomplex besteht derzeit aus: - Hauptgebäude auf 2 Ebenen mit insgesamt ca. 285 qm - Trocknungsgebäude auf verschiedenen Ebenen mit insgesamt ca. 230 qm - Schuppen mit insgesamt ca. 85 qm Zulässige volumetrische Aufstockungen: - Beim Hauptgebäude ist die Aufstockung bis zu einer Ausdehnung von 130 Quadratmetern zulässig - Beim Trockner beträgt die zulässige Aufstockung 30 Quadratmeter
Städtebauliche Hinweise: Referenzgesetz: LR 1 /20151 und RR 2 / 2015 Art.-Nr. 91 (Eingriffe in bestehende Gebäude). „1. Eingriffe der ordentlichen Instandhaltung, der außerordentlichen Instandhaltung, der Restaurierung und der konservierenden Sanierung und der Gebäuderenovierung sind in einzelnen Gebäuden, die zum Wohnen bestimmt sind, sowie in den am 13. November bereits bestehenden Gebäuden zulässig 1997 Erweiterungen für eine maximale Vergrößerung von 100 Quadratmetern SUC.
6. Für bestehende ländliche Gebäude, die nicht als Wohngebäude genutzt werden, auch wenn sie für andere als landwirtschaftliche Zwecke genutzt werden, sind gewöhnliche Instandhaltung, außerordentliche Instandhaltung, Restaurierung und konservative Sanierung, Gebäuderenovierung und Stadtplanung zulässig. Städtische Umstrukturierungsmaßnahmen, bei denen der Abriss und der Wiederaufbau von Gebäuden an verschiedenen Standorten vorgesehen sind, sind zulässig, solange der Wiederaufbau des Gebäudes in den Gebieten erfolgt, in denen bereits Gebäude vorhanden sind, in einer Entfernung von höchstens fünfzig Metern vom nächstgelegenen Gebäude oder von dessen nachträglicher Erweiterung, obwohl das Gebäude selbst auf dem Gebiet einer Nachbargemeinde liegt
10. Bei am 13. November 1997 bestehenden ländlichen Gebäuden, die nicht als Wohngebäude genutzt werden, können die Eingriffe, auch wenn sie nach diesem Datum baulichen Eingriffen unterliegen, und selbst wenn sie für andere Zwecke als landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt werden, auch die Änderung der beabsichtigten Nutzung umfassen, wie in vorgesehen Absatz 8, sofern es sich bei diesen Gebäuden um mindestens dreiseitig geschlossene Mauerwerks- oder Stahlbeton- oder Metallkonstruktionen handelt. Die Gebäude müssen, auch nach den Stadtumbaumaßnahmen, die mit den gleichen Verfahren wie in Absatz 6 durchgeführt werden, in den Gebieten, in denen sich bereits Wohn- oder Gaststätten befinden, fallen, wobei der Abstand von diesen nicht mehr als fünfzig Meter beträgt.--be2aa5c8154ee1a884f536d9dd2924c5!